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Ausgabe vom 20. September 2016
- Geldwerte Steuertipps –
Wie Arbeitnehmer vom Fiskus profitieren können
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Geldwerte Steuertipps –
Wie Arbeitnehmer vom Fiskus profitieren können
von Martina Bisdorf
Redaktion BÖRSEN-SPIEGEL
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
so lästig die jährliche Steuererklärung für die meisten Bürger auch sein mag – mich inbegriffen – so viele Chancen zu echten Ersparnissen bietet unser Staat uns aber auch, wenn wir nur genau hinschauen. Hier gilt die Devise: Gewusst wie.
Deshalb habe ich heute einige nützliche Informationen für Sie zusammengestellt, wie Sie – über alle Altersgruppen und Familiensituationen hinweg – Steuern sparen können. Denn, auch wenn das ganze etwas zeitaufwendig sein mag und man manchen Schritt erst clever planen muss, es kann sich richtig auszahlen.
Clevere Steuertipps für Arbeitnehmer:
Die Wahrheit über Pausch-Beträge und Arbeitszimmer
Erst wenn Angestellte über 1.000 Euro beruflich bedingte Ausgaben nachweisen, wirken diese sich steuerlich aus. Denn 1.000 Euro Werbungskosten-Pauschbetrag werden schon bei der Gehaltsabrechnung berücksichtigt. Das heimische Arbeitszimmer jedenfalls taugt seit Kurzem noch weniger als Steuersparmodell. Schon seit einigen Jahren sind dessen volle Kosten nur absetzbar, wenn es nachweislich den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit bildet. Das gilt allerdings meist nur bei Freiberuflern. Wenigstens bis zu 1.250 Euro pro Jahr dürfen Angestellte eintragen, wenn ihnen kein anderer Büroarbeitsplatz zur Verfügung steht, zum Beispiel bei Lehrern.
Nach längerem Rechtsstreit entschied der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich auch noch, dass ein beruflich und privat genutztes Arbeitszimmer nicht berücksichtigt wird. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht nicht. Maximal 10% Privatnutzung sind zulässig. Sind die Kosten noch absetzbar, bekommen Eigentümer neuen Spielraum. Hier heißt es also: Aufpassen und genau abwägen.
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Wann wirkt sich die Umzugspauschale aus, wann nicht?
Neben belegten Umzugskosten ist bei beruflichen Umzügen eine Pauschale absetzbar – beim Start in eine doppelte Haushaltsführung aber nicht. Arbeiten Angestellte an mehreren Tätigkeitsstätten, ist es oft vorteilhaft, wenn ihr Arbeitgeber einen nah an der Wohnung liegenden Einsatzort vertraglich als erste Tätigkeitsstätte festlegt. Bei Fahrten zu anderen, weiter entfernten Einsatzorten können sie dann höhere Fahrtkosten absetzen. Auch mit der Arbeit verbundene Wohnortwechsel können eine größere Steuerersparnis bringen.
Ziehen Angestellte beruflich bedingt um, können sie neben ihren Kosten, etwa für Möbelpacker und Umzugswagen, noch eine Pauschale für sonstige Kosten absetzen. Diese ist gestiegen und beträgt für Umzüge seit März 2015 730 Euro bei Alleinstehenden (vorher 715 Euro) und 1.460 Euro bei Ehepaaren (vorher 1.429 Euro). Damit ein Umzug als beruflich akzeptiert wird, reicht es, dass die tägliche Fahrtzeit zur Arbeit (Hin- und Rückfahrt) sich um wenigstens eine Stunde verkürzt.
Zählt der Umzug nicht als beruflich, können Kosten wenigstens als haushaltsnahe Dienstleistung eingetragen werden. 20% der reinen Arbeitskosten mindern dann direkt die zu zahlende Steuer. Ziehen Angestellte an einen Arbeitsort, behalten aber ihren Lebensmittelpunkt an einem anderen Ort, zählt dies als doppelte Haushaltsführung. Die konkreten Umzugskosten sind auch hier absetzbar, die Pauschalen für sonstige Kosten aber nicht, weil – so die Logik des Fiskus – der Lebensmittelpunkt nicht verlegt wird. Als Lebensmittelpunkt zählt in der Regel der Ort, wo Ehepartner und zum Beispiel minderjährige Kinder wohnen.
Doppelte Haushaltsführung und Zuschuss bei der Abschiedsparty
Während der ersten drei Monate einer doppelten Haushaltsführung können Angestellte Verpflegungskosten geltend machen – pauschal 24 Euro pro 24 Stunden. Bei wenigstens vier Wochen Abwesenheit beginnt diese Frist neu zu laufen. Auch ein längerer Urlaub reicht dafür. Seit 2014 spielt die Größe der Zweitwohnung keine Rolle mehr. Pro Monat sind generell maximal 1.000 Euro Wohnkosten absetzbar.
Bei Orts- oder Jobwechseln können Angestellte den Fiskus eventuell sogar an den Kosten von Abschiedsfeiern beteiligen. Das Finanzgericht Münster sprach dieses Recht beispielsweise einem Diplom-Ingenieur zu. Er hatte die Einladungsliste mit seinem Arbeitgeber abgestimmt. Kosten von 50 Euro pro eingeladene Person fanden die Richter angemessen. Man darf übrigens auch Kosten absetzen, wenn man Berufsexamen und Geburtstag zusammen feiert. Allerdings muss der Kreis der eingeladenen Personen einen ausreichenden beruflichen Bezug haben. Die privaten Kosten sollten abgrenzbar sein, etwa über die Personenanzahl.
Angestellte können also derartige Kosten absetzen. Streicht das Finanzamt den Posten, so kann der Steuerzahler einen entsprechenden Einspruch mit Verweis auf bereits vorhandene Urteile einlegen.
Mit diesen „cleveren“ Steuertipps wünsche ich Ihnen einen schönen Tag.
Herzliche Grüße
Ihre
Martina Bisdorf
PS: Bis morgen werden die internationalen Börsen noch in einer Art „Warteschleife“ unterwegs sein. Denn am Mittwoch trifft Fed-Präsidentin Janet Yellen die Entscheidung, ob sie den Leitzins um einen viertel Punkt anhebt oder diesen Schritt erst im Anschluss an die Präsidentschaftswahlen auf der nächsten Sitzung im Dezember bekannt gibt. Wir gehen davon aus, dass der Markt dieser Entwicklung ohnehin schon vorausgeeilt ist, sodass es selbst im Fall eines Zinsschrittes kaum zu einer „Schockreaktion“ kommen dürfte. Endgültige Klarheit erhalten wir natürlich aber erst am Mittwochabend.
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