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Ausgabe vom 11. September 2014
- Fragen Sie Ihren Chef besser nach betrieblichen Zusatzleistungen als nach einer Gehaltserhöhung
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Fragen Sie Ihren Chef besser nach betrieblichen Zusatzleistungen als nach einer Gehaltserhöhung
von Martina Bisdorf
Redaktion BÖRSEN-SPIEGEL Like Follow
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
heute habe ich wieder mal einen interessanten Steuer-Tipp für Sie.
Es ist schon ärgerlich, wenn beispielsweise die Belohnung durch den Arbeitgeber in Form einer Gehaltserhöhung beim Arbeitnehmer nicht zu 100% ankommt. Denn durch die Abgabenpolitik unseres Staates erhält der Arbeitnehmer lediglich im Schnitt 40 bis 60% der Belohnung. Die fehlenden Prozente entfallen auf die Lohnsteuer und die Sozialabgaben.
Es gibt aber Möglichkeiten diese Abgabenlast zu reduzieren und zwar durch die Gewährung betrieblicher Zusatzleistungen. Diese stellen heutzutage einen nicht zu unterschätzenden Bestandteil moderner attraktiver Arbeitsbedingungen dar. Bei Bewerbungsgesprächen sehen sich Unternehmen vermehrt mit der Frage nach zusätzlichen Leistungen konfrontiert. Auch bereits beschäftigte Arbeitnehmer erwarten angesichts des Umstandes, dass bei einer reinen Lohnerhöhung im Regelfall nur ein geringer Nettozuwachs zu verzeichnen ist, zunehmend differenzierte, auf die persönlichen Lebensumstände abgestimmte Leistungen.
100 Euro = 100 Euro
Eine dieser betrieblichen Zusatzleistungen ist der Kindergartenzuschuss. Der „steuerfreie Kindergartenzuschuss“ ist für Arbeitnehmer wie Arbeitgeber gleichermaßen attraktiv. Denn beide Seiten sparen Steuern und Sozialabgaben. Die Brutto-gleich-Netto-Formel eignet sich besonders bei Gehaltsverhandlungen: Wer 100 Euro mehr Brutto-Lohn aushandelt, hat normalerweise nach Abzug aller Abgaben selten mehr als 50 Euro netto in der Tasche. Wer dagegen mit seinem Arbeitgeber 100 Euro Kitakostenzuschuss vereinbart, erhält die 100 Euro tatsächlich netto. Deshalb sollte man in der nächsten Gehaltsbesprechung über einen solchen Zuschuss verhandeln.
Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt im §3 Nr.33 die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerfreien Zusatzleistung wie folgt: „Steuerfrei sind … zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen“ Diese Steuerbefreiung für den „Kita-Zuschuss“ ist nicht zu verwechseln mit der Steuerbegünstigung von Kinderbetreuungskosten, die der Arbeitnehmer allein aufwendet (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG).
Die Voraussetzungen müssen gegeben sein
- Das Kind (auch Pflegekind) ist noch nicht schulpflichtig, besucht also noch nicht die 1. Klasse der Grundschule.
- Die Unterbringung und Betreuung findet in qualifizierten betrieblichen oder außerbetrieblichen Einrichtungen statt (Krippen, Kitas, Tages- oder Wochenmütter, Tagespflege, Vorschulen), also nicht im Haushalt des Arbeitnehmers.
- Die Kosten werden vom Arbeitnehmer oder seinem Ehepartner getragen oder vom Arbeitgeber direkt, etwa bei kostenloser oder verbilligter Unterbringung in einem Betriebskindergarten oder auf Belegplätzen des Arbeitgebers bei anderen Einrichtungen. Fahrtkosten und Unterricht sind nicht zuschussfähig.
- Es handelt sich um eine zusätzliche Leistung, ggf. auch zu einem 450-€-Job. Eine Umwandlung von Teilen des geschuldeten Arbeitslohns ist also nicht zulässig, wohl aber die Anrechnung auf freiwillige Sonderzahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld.
Die Höhe des Zuschusses ist nicht gedeckelt. Alle Voraussetzungen und die zweckentsprechende Verwendung müssen aber nachgewiesen sein und im Original als Belege zum Lohnkonto aufbewahrt werden.
Wichtiges zum Schluss
Steuerbegünstigte Arbeitgeberzuwendungen bieten Arbeitgebern und Arbeitnehmern bislang eine elegante Vergütungsalternative, von der beide Seiten gleichermaßen profitieren. Während von einer regulären Gehaltserhöhung nach Steuern und Abgaben nur etwa 50 Prozent tatsächlich beim Arbeitnehmer ankommen, sind Prämien, Gutscheine und Zuschüsse willkommene steuerbegünstigte Optionen. Voraussetzung für diese Begünstigung ist allerdings, dass die Leistungen zusätzlich und freiwillig zum vereinbarten Arbeitslohn gezahlt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) bewertet dieses Kriterium in einem aktuellen Urteil (Az. VI R 54/11). Demnach sollen nur solche Zuwendungen steuerbegünstigt sein, die als freiwillige Arbeitgeberleistungen gewährt werden.
Mit diesen Informationen wünsche ich Ihnen einen schönen Tag und grüße Sie herzlich,
Ihre
Martina Bisdorf
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