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Ausgabe vom 31. Juli 2014
- Gute Fahrt mit dem Firmenwagen - Was Sie steuerlich beachten sollten
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Gute Fahrt mit dem Firmenwagen - Was Sie steuerlich beachten sollten
von Martina Bisdorf
Redaktion BÖRSEN-SPIEGEL Like Follow
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Liebe Leserinnen, liebe Leser,
Sie haben es heute vielleicht im Daily Post meiner Kollegin Kathrin Dörfeld gelesen, Volkswagen ist stark auf dem Vormarsch, die Weltmarkführung unter den Automobilherstellern zu erreichen. Ein Ziel, das Martin Winterkorn schon lange verfolgt. Jetzt, da die 5-Millionen-Marke beim Fahrzeugabsatz zur Jahresmitte geknackt ist, liegt die augenblickliche Nr. 1, Toyota, nur noch hauchdünn im Vorsprung.
Sicher sind dafür sehr stark die Exporte verantwortlich, aber auch am heimischen Markt dürften aufgrund der erfreulichen Konjunkturlage steigende Absätze in der Automobilbranche erwartet werden. Denn das Auto bleibt weiterhin der Deutschen liebstes Kind.
Glücklich können sich auch diejenigen schätzen, die nicht unbedingt selbst ein hochwertiges Fahrzeug finanzieren müssen, sondern den Firmenwagen ihres Arbeitsgebers zu privaten Zwecken nutzen können. Mit dem nötigen Wissen kann man hier beachtliche Vorteile für sich gewinnen. Wie das funktioniert, will ich Ihnen im Folgenden erläutern:
Geldwerter Vorteil muss versteuert werden
Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss dafür einen so genannten geldwerten Vorteil versteuern. Dieser steuerpflichtige geldwerte Vorteil reduziert sich aber, wenn der Nutzer des Fahrzeugs die Kosten, die für die Privatnutzung anfallen, übernimmt. Die Zahlungen, die der Arbeitnehmer dann an den Arbeitgeber leistet, werden als Nutzungsentgelt bezeichnet.
Die lohnsteuerrechtliche Behandlung der Nutzungsentgelte wurde 2013 vom Bundesfinanzministerium (BMF) neu geregelt. Seit dem 1. Juli 2013 werden Eigenanteile nur noch dann als den geldwerten Vorteil mindernde Nutzungsentgelte anerkannt, wenn sie als
- nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag (zum Beispiel als Monatspauschale)
- an den gefahrenen Kilometern ausgerichteter Betrag (zum Beispiel als Kilometerpauschale) oder
- als vom Mitarbeiter übernommene Leasingraten vereinbart wurden.
Nutzungsentgelt, Nutzungswert, Fahrtenbuch… - Fallbeispiele
Übersteigt aber das Nutzungsentgelt den Nutzungswert, führt der übersteigende Betrag nach Auffassung des BMF weder zu negativem Arbeitslohn noch zu Werbungskosten. Die Auswirkungen der neuen Regelungen werden in den nachfolgenden Beispielen sichtbar:
Ausgangssituation:
Dem Mitarbeiter wird ein Firmenwagen auch zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb (12 Kilometer) zur Verfügung gestellt. Der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs beträgt 40.000 Euro. Für die Betankung des Fahrzeugs wird dem Mitarbeiter eine Tankkarte überlassen.
Variante 1
Laut Firmenwagenrichtlinie des Unternehmens muss der Mitarbeiter eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 300,00 Euro an den Arbeitgeber entrichten.
Folge: Weil die Zuzahlung als nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag festgelegt ist, kann sie auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung: 1% des Bruttolistenpreises (BLP) 400,00 Euro
Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen 0,03 % des BLP 144,00 Euro
Wohnung und Betrieb: je Entfernungskilometer
Eigenanteil des Mitarbeiters: 300,00 Euro
Zu versteuernder geldwerter Vorteil: 244,00 Euro
Variante 2
Laut Firmenwagenrichtlinie muss der Mitarbeiter eine monatliche Zuzahlung in Höhe von 1% des Bruttolistenpreises leisten.
Folge: Weil die Zuzahlung als nutzungsunabhängiger pauschaler Betrag festgelegt ist, kann sie auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden. Die Ermittlung ist identisch wie bei Variante 1. Der steuerpflichtige geldwerte Vorteil beträgt 144,00 Euro (Geldwerter Vorteil 400,00 Euro + 144,00 Euro; Eigenanteil 400,00 Euro).
Variante 3
Die Firmenwagenrichtlinie sieht vor, dass der Mitarbeiter ein Fahrtenbuch führen und für jeden privat gefahrenen Kilometer (inklusive Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb) ein Nutzungsentgelt von 23 Cent zahlen muss. Das Nutzungsentgelt wird jeweils im Folgemonat vom Nettolohn des Mitarbeiters einbehalten. Im April fährt der Mitarbeiter 1.075 Kilometer privat, sodass in der Gehaltsabrechnung für Mai ein Nutzungsentgelt in Höhe von 247,25 Euro vom Nettolohn abgezogen wird.
Folge: Weil die Zuzahlung in Höhe eines von vornherein festgelegten Kilometersatzes als pauschales Nutzungsentgelt anerkannt wird, kann sie auf den geldwerten Vorteil angerechnet werden.
Geldwerter Vorteil für Privatnutzung: 1% des BLP 400,00 Euro
Geldwerter Vorteil für Fahrten zwischen 0,03 % des BLP 144,00 Euro
Wohnung und Betrieb: je Entfernungskilometer
Eigenanteil des Mitarbeiters: 0,23 Euro x 1.075 Kilometer 247,25 Euro
Zu versteuernder geldwerter Vorteil: 296,75 Euro
Den Einzelfall individuell prüfen
Diese Beispiele sind ein kleiner Auszug aus den vielen Steuergestaltungsmöglichkeiten bei der privaten Nutzung von Firmenwagen. Was für Sie im Einzelfall die günstigste Variante ist, lässt sich am besten individuell entweder mithilfe Ihres Steuerberaters oder entsprechender Internetseiten in Erfahrung bringen.
Ich wünsche Ihnen allzeit gute Fahrt und grüße Sie herzlich.
Ihre
Martina Bisdorf
PS: Beim gestrigen Fed-Zinsentscheid gab es keine Überraschungen. US-Notenbank-Chefin Janet Yellen verkündete, wie von Ökonomen erwartet, die Anleihekäufe zur Belebung der Wirtschaft weiter einzuschränken. Den Leitzins beließ die Fed bei einer Spanne von 0 bis 0,25%.
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